Neue Satzung beschlossen

Am 20. November 2023 wurde in einer Mitgliederversammlung unsere neue Vereinssatzung beschlossen. Die vorliegende Fassung ist an die Mustersatzung für gemeinnützige Vereine angepasst worden. Somit ist der Verein nun auch Zukunfts- und Rechtssicher aufgestellt.

Sobald die neue Satzung durch alle Instanzen genehmigt wurde, werden wir sie an gewohnter Stelle (hier) veröffentlichen.

Vorab schon die neue Fassung zum Vergleich:

Satzung

Förderverein Freundeskreis Wachtelburg e.V.

§ 1

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Förderverein Freundeskreis Wachtelburg“ mit dem Zusatz „e.V“.
Der Verein hat seinen Sitz in Werder/ Havel und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Potsdam eingetragen.

§ 2

Zweck / Gemeinnützigkeit

(1) Der Förderverein Freundeskreis Wachtelburg e.V. mit Sitz in Werder/Havel verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist

  • die selbstlose Förderung der Religion, der Jugendhilfe, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, der Hilfe für Flüchtlinge und Kriegsopfer,
  • die selbstlose Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder wirtschaftlich hilfsbedürftig i.S. von § 53 Nr. 1 und 2 AO sind, und
  • die selbstlose Förderung der Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten (Körperschaft des öffentlichen Rechts).

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  1. Sanierung, Entwicklung und Nutzung der Wachtelburg als christliche Begegnungsstätte für alle Altersgruppen und Bevölkerungsschichten,
  2. die Unterhaltung der Tagungsstätte der Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten (STA) in den Ländern Berlin und Brandenburg,
  3. die Unterhaltung der kirchlichen Versammlungsstätte der Ortsgemeinde der Freikirche der STA,
  4. Förderung der Durchführung von Veranstaltungen der Freikirche der STA, ihrer Einrichtungen und auch anderer christlicher Vereinigungen,
  5. Maßnahmen der freien Jugendarbeit insbesondere i.S.v. § 11 SGB VIII (z.B. christliche Pfadfinderarbeit),
  6. Erholungsmaßnahmen für Mütter, Jugendliche und Kinder aus sozial schwachen Familien aus dem In- und Ausland insbesondere durch das Angebot von Übernachtungen mit Verpflegungsangebot und von Programmen für die gemeinsame
    Freizeitgestaltung,
  7. Bereitstellung von Urlaubs- und Übernachtungsmöglichkeiten unter sozialen Aspekten insbesondere für den in § 53 Nr.1 und 2 AO genannten Personenkreis (z.B. kinderreiche Familien),
  8. Kinder- und Jugendfreizeiten (auch für Pfadfinder), Veranstaltungen sonstiger Gruppen im Bereich der Jugendhilfe,
  9. Förderung von Maßnahmen zur gesunden Lebensweise wie z.B. zur Ernährung durch Durchführung von Seminaren und Schulungen, Aufklärung über Suchtgefahren (Drogen, Alkohol, Nikotin),
  10. Denkmalpflege und Denkmalschutz des Denkmals Wachtelburg insbesondere durch Maßnahmen zur Erhaltung, des Schutzes und der Pflege nach denkmalpflegerischen Grundsätzen i. S. von § 7 Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz,
  11. Hilfe für Flüchtlinge insbesondere aus Kriegsgebieten und für Kriegsopfer insbesondere durch Betreuung, Versorgung, Bereitstellung von Verpflegungsmöglichkeiten und Beschäftigung.
  12. Zusammenarbeit mit Vereinen und städtischen bzw. staatlichen Einrichtungen ähnlicher Zielsetzung.

Bei der Verwirklichung des Satzungszwecks erstreckt sich die gemeinnützige und mildtätige Tätigkeit des Vereins auf hilfsbedürftige Menschen ohne Unterschied von Nationalität, Konfession und Weltanschauung. Sie beruht auf dem Prinzip christlicher Nächstenliebe und dem Grundgesetz.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(7) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Advent-Wohlfahrtswerk e.V. (Landesverbände Berlin und Brandenburg), das es unmittelbar und ausschließlich für mildtätige, gemeinnützige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


§ 3

Finanzierung/ Erstattung von Aufwendungen und Aufwandsentschädigungen

(1) Der Verein finanziert seine Tätigkeit aus:

  1. Mitgliedsbeiträgen
  2. Spenden
  3. öffentlichen Mitteln (bei Anerkennung der Gemeinnützigkeit)
  4. sonstigen finanziellen Zuwendungen
  5. Sachspenden
  6. unentgeltlichen Arbeits- und Hilfeleistungen.

(2) Den ehrenamtlich im Sinne des Vereinszwecks tätigen Mitgliedern des Vereins können nachgewiesene Auslagen erstattet werden. Der Vorstand i.S. von § 26 BGB kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der Haushaltslage beschließen, dass ehrenamtlich für den Verein und seine Zwecke tätige Mitglieder und Nichtmitglieder hierfür eine Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EstG („Ehrenamtspauschale“) erhalten.

§ 4

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr läuft jeweils vom 1. Januar bis 31. Dezember.

§ 5

Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, sowie Vereinigungen sonstiger Art des öffentlichen und bürgerlichen Rechts, die bereit sind, die Ziele des Vereins ideell und finanziell zu unterstützen. Juristische Personen und Vereinigungen erwerben durch den Beitritt eine Mitgliedschaft mit nur einer Stimme.

Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird jeweils durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen in einfacher Mehrheit. Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.


Die Mitgliedschaft im Verein endet:

a. mit dem Tod des Mitglieds
b. durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied
c. durch Ausschluss
d. bei juristischen Personen auch durch deren Auflösung bzw. Insolvenzanmeldung.

Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, oder 2 Jahre keinen Mitgliedsbeitrag entrichtet hat, kann auf Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied anzuhören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen. Innerhalb eines Monats (ab Zugang) kann schriftlich beim Vorstand Berufung eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf einen Anteil des Vereinsvermögens oder auf Rückerstattung ihrer Zuwendungen.

§ 6

Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind der Vorstand (§ 7), die Mitgliederversammlung (§ 8) und die Revisionskommission (§ 9).

§ 7

Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern: dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Schriftführer sowie drei weiteren gewählten Mitgliedern des Vereins. Eine Personalunion von stellvertretendem Vorsitzenden und Schatzmeister oder Schriftführer ist möglich.

    Vorstand im Sinne des § 26 des BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister; jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
  2. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte, verwaltet das Vereinsvermögen und vollzieht Vereinsbeschlüsse.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Es sind auch Vorstandssitzungen ohne Versammlung der Vorstandsmitglieder an einem Ort in entsprechender Anwendung von § 8 Abs. 2 (z.B. als Videokonferenz) zulässig.
  4. Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
  5. Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, den Stellvertreter, den Schatzmeister und den Schriftführer.
  6. Beim Ausscheiden des Vorsitzenden während der Wahlperiode rückt der stellvertretende Vorsitzende an seine Stelle. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, kann der Vorstand ein neues Mitglied bis zur nächsten Wahl berufen.
  7. Zu Vorstandssitzungen ist spätestens drei Wochen vorher in Textform einzuladen.
  8. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
  9. Über die Vorstandsbeschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  10. Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich. Auslagen können erstattet werden.

§ 8

Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Die Einladung dazu erfolgt in Textform mindestens vier Wochen zuvor durch den Vorsitzenden oder durch den Stellvertreter.

    Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig mit der Zahl der anwesenden Mitglieder.
  2. Mitgliederversammlungen werden grundsätzlich als Präsenzversammlungen abgehalten. Soweit keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen, kann nach Ermessen des Vorstandes (i.S.v. § 26 BGB) anstelle einer vorrangigen Mitgliederversammlung nach Abs. 1 eine Mitgliederversammlung auch in anderer Form, ohne Anwesenheit der Mitglieder an einem Versammlungsort insbesondere in Form einer Videokonferenz mit Audioübertragung („virtuelle Mitgliederversammlung“) oder als Kombination einer Präsenz – und virtuellen Mitgliederversammlung („Hybridform“) abgehalten werden. Der Vorstand hat im Hinblick auf die Zugangskontrolle und die Identifizierung von Teilnehmern für ein angemessenes Authentifizierungsverfahren unter Verwendung von Passwörtern Sorge zu tragen. Die sonstigen Bedingungen der Mitgliederversammlung in anderer Form richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen. Eine Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist nur als Präsenzversammlung zulässig.
  3. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

    a. Die Entgegennahme des Berichts des Vorstands über die Tätigkeit des Vereins in der abgelaufenen Zeit.
    b. Die Entgegennahme des Kassenberichts und die Entlastung des Vorstands.
    c. Die Wahl des Vorstands gemäß § 7 Abs. 4.
    d. Die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags.
    e. Die Beratung der Zwecke des Vereins gemäß § 2.
    f. Satzungsänderungen und ggf. die Auflösung des Vereins.
    g. Satzungsänderungen, die nur die Fassung betreffen, oder die aufgrund einer Auflage oder Beanstandung des Registergerichts oder des Finanzamtes erforderlich werden, können vom Vorstand allein beschlossen werden (§11 Abs. 2 S.2).
    h. Beschlüsse zur Finanzordnung.
    i. Wahl der Revisionskommission.
    j. Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.
  4. Anträge an die Mitgliederversammlung, die dem Vorstand nicht mindestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitgeteilt werden, können nur zugelassen werden, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder zustimmen.
  5. Über die Anträge auf Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins kann nur abgestimmt werden, wenn sie den Mitgliedern mit der Einladung mitgeteilt worden sind.
  6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.
  7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Satzungsänderung oder Auflösung ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb eines Monats einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder oder die Mehrheit des Vorstands dies unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes anzeigen.
  9. Über die Mitgliederversammlung einschließlich der gefassten Beschlüsse (unter Angabe des Abstimmungsergebnisses) ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 9

Revision und Kassenprüfung

  1. Die Revisionskommission besteht aus zwei Personen, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden und vom Vorstand unabhängig sind.
  2. Es wird eine jährliche Revision durchgeführt.
  3. Eine zusätzliche Kassenprüfung ist jährlich durch einen hauptamtlichen Schatzmeister der Freikirche der STA durchzuführen.


§ 10

Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen Mitgliederversammlung entschieden werden. Ein darauf gerichteter Antrag bedarf einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
  2. Eine Rückzahlung der dem Verein zugeführten Beiträge oder sonstigen Zuwendungen erfolgt nicht.
  3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt nach Maßgabe von § 2 Abs. 7 an das Advent-Wohlfahrtswerk e.V. (Landesverbände Berlin und Brandenburg).


§ 11

Schlussbestimmung

  1. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist für alle Ansprüche zwischen dem Verein und seinen
    Mitgliedern und – soweit zulässig – auch gegenüber Dritten der Sitz des Vereins.
  2. Die Nichtigkeit von Teilen dieser Satzung oder von satzungsändernden Beschlüssen lässt die Gültigkeit der übrigen Teile der Satzung oder des satzungsändernden Beschlusses unberührt.

    Der Vorstand ist ermächtigt, Änderungen, die nur die Fassung betreffen, vorzunehmen sowie solche Änderungen der Satzung, mit denen einer Auflage oder Beanstandung des zuständigen Vereinsregisters oder des Finanzamts Rechnung getragen wird.
  3. Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 20.11.2022 beschlossen.

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